Sofern unsere Leistungen eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO darstellen, kommt gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unsere jeweils aktuellste Rahmenvereinbarung zur Auftragsverarbeitung nebst Anlagen (u. a. Angaben zu den Verarbeitungen, TOM) zur Anwendung, sofern keine individuelle Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen wurde.

Bitte beachten Sie, dass nach unserer Auffassung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nur erforderlich ist, wenn wir lediglich die Melde-Kanäle zur Verfügung stellen und nicht als vorgelagerte interne Meldestelle aktiv sind. Sofern Sie uns mit der Funktion als vorgelagerte interne Meldestelle beauftragen, sind wir gemäß § 15 HinSchG bei der Ausübung der Tätigkeit unabhängig und dürfen gemäß § 10 HinSchG personenbezogene Daten verarbeiten.

Verarbeitungsspezifische Anlage „Hinweismelder-System“ zur Rahmenvereinbarung mit Stand 19.06.2023